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Rechtssatz RS0127705×

Rechtssatz RS0127705

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127705

Geschäftszahl

2Ob215/10x

Entscheidungsdatum

27.02.2012

Rechtssatz

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen zu Mietverträgen enthaltene Klausel, wonach die Vertragsteile eine Konventionalstrafe in der Höhe der drei dann aktuellen Bruttomonatsmieten vereinbaren, falls das Bestandobjekt vom Mieter nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird, wobei die Vertragsstrafe entfällt, wenn den Mieter kein Verschulden trifft, verstößt nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und verletzt auch nicht das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Bem: Klausel 29. (T1)
    Beisatz: Bei der zu diesem Ergebnis führenden Interessenabwägung wurden im Wesentlichen folgende Aspekte berücksichtigt: Das schützenswerte Interesse des Vermieters an der zeitgerechten Rückgabe des Bestandobjekts einerseits und das Interesse des Mieters, seine Wohnmöglichkeit nicht ohne weiteres aufzugeben, andererseits; weiters der typische Schaden, der dem Vermieter infolge verzögerter Rückstellung entstehen kann, der Auslegungsspielraum in Bezug auf die Wortfolge „nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin“ sowie die Verlagerung der Beweislast zu Ungunsten des Mieters durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe. (T2)
    Veröff: SZ 2012/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127705

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014

Dokumentnummer

JJR_20120227_OGH0002_0020OB00215_10X0000_020