Rechtssatz RS0127705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127705
Entscheidungsdatum
27.02.2012
Rechtssatz
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen zu Mietverträgen enthaltene Klausel, wonach die Vertragsteile eine Konventionalstrafe in der Höhe der drei dann aktuellen Bruttomonatsmieten vereinbaren, falls das Bestandobjekt vom Mieter nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird, wobei die Vertragsstrafe entfällt, wenn den Mieter kein Verschulden trifft, verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB und verletzt auch nicht das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen zu Mietverträgen enthaltene Klausel, wonach die Vertragsteile eine Konventionalstrafe in der Höhe der drei dann aktuellen Bruttomonatsmieten vereinbaren, falls das Bestandobjekt vom Mieter nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird, wobei die Vertragsstrafe entfällt, wenn den Mieter kein Verschulden trifft, verstößt nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und verletzt auch nicht das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Bem: Klausel 29. (T1)
Beisatz: Bei der zu diesem Ergebnis führenden Interessenabwägung wurden im Wesentlichen folgende Aspekte berücksichtigt: Das schützenswerte Interesse des Vermieters an der zeitgerechten Rückgabe des Bestandobjekts einerseits und das Interesse des Mieters, seine Wohnmöglichkeit nicht ohne weiteres aufzugeben, andererseits; weiters der typische Schaden, der dem Vermieter infolge verzögerter Rückstellung entstehen kann, der Auslegungsspielraum in Bezug auf die Wortfolge „nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin“ sowie die Verlagerung der Beweislast zu Ungunsten des Mieters durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe. (T2)
Veröff: SZ 2012/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127705
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120227_OGH0002_0020OB00215_10X0000_020