Rechtssatz RS0127708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127708
Entscheidungsdatum
13.12.2011
Rechtssatz
Der Berechnung des zulässigen Entgelts sind neben den „eigentlichen“ Baukosten auch die „sonstigen Kosten“ des § 13 Abs 2 Z 3 WGG zugrunde zu legen. Unter diesem Aspekt ist eine behauptete Doppelverrechnung durch pauschal in Rechnung gestellte Bauverwaltungskosten, Planungskosten und Kosten örtlicher Bauaufsicht mit den Baukosten beachtlich. § 4 Abs 1 ERVO 1994 regelt nämlich in Ausführung des § 13 WGG, dass derartige Kosten (nur) insoweit zugrunde zu legen sind, als sie nicht schon bei den in §§ 1 bis 3 ERVO aufgezählten Kosten (etwa Baukosten) Berücksichtigung fanden. Technische Eigenleistungen (§ 4 Abs 5 Z 1 ERVO 1994) dürfen (nur) soweit der Entgeltbildung zu Grunde gelegt werden, als sie nicht durch Bauverwaltungskosten (§ 4 Abs 3 ERVO 1994) abgegolten sind.Der Berechnung des zulässigen Entgelts sind neben den „eigentlichen“ Baukosten auch die „sonstigen Kosten“ des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, WGG zugrunde zu legen. Unter diesem Aspekt ist eine behauptete Doppelverrechnung durch pauschal in Rechnung gestellte Bauverwaltungskosten, Planungskosten und Kosten örtlicher Bauaufsicht mit den Baukosten beachtlich. Paragraph 4, Absatz eins, ERVO 1994 regelt nämlich in Ausführung des Paragraph 13, WGG, dass derartige Kosten (nur) insoweit zugrunde zu legen sind, als sie nicht schon bei den in Paragraphen eins bis 3 ERVO aufgezählten Kosten (etwa Baukosten) Berücksichtigung fanden. Technische Eigenleistungen (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ERVO 1994) dürfen (nur) soweit der Entgeltbildung zu Grunde gelegt werden, als sie nicht durch Bauverwaltungskosten (Paragraph 4, Absatz 3, ERVO 1994) abgegolten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127708
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Dokumentnummer
JJR_20111213_OGH0002_0050OB00117_11H0000_002