Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0127708×

Rechtssatz RS0127708

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127708

Geschäftszahl

5Ob117/11h

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Rechtssatz

Der Berechnung des zulässigen Entgelts sind neben den „eigentlichen“ Baukosten auch die „sonstigen Kosten“ des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, WGG zugrunde zu legen. Unter diesem Aspekt ist eine behauptete Doppelverrechnung durch pauschal in Rechnung gestellte Bauverwaltungskosten, Planungskosten und Kosten örtlicher Bauaufsicht mit den Baukosten beachtlich. Paragraph 4, Absatz eins, ERVO 1994 regelt nämlich in Ausführung des Paragraph 13, WGG, dass derartige Kosten (nur) insoweit zugrunde zu legen sind, als sie nicht schon bei den in Paragraphen eins bis 3 ERVO aufgezählten Kosten (etwa Baukosten) Berücksichtigung fanden. Technische Eigenleistungen (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ERVO 1994) dürfen (nur) soweit der Entgeltbildung zu Grunde gelegt werden, als sie nicht durch Bauverwaltungskosten (Paragraph 4, Absatz 3, ERVO 1994) abgegolten sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127708

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Dokumentnummer

JJR_20111213_OGH0002_0050OB00117_11H0000_002