Rechtssatz RS0127709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127709
Entscheidungsdatum
31.01.2012
Rechtssatz
Das Zahlungsdienstegesetz erlaubt es Zahlungsinstituten ganz allgemein, sich bei der Erbringung ihrer Leistungen eines Agenten zu bedienen. Agenten sind nach § 3 Z 20 ZaDiG natürliche oder juristische Personen, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringen. Bei der Abwicklung eines Zahlungsdienstes nach § 1 Abs 2 Z 5 ZaDiG wird die Tätigkeit des Agenten dem Zahlungsinstitut zugerechnet, sodass dieses für dessen Handlungen nach § 1313a ABGB haftet, jedoch nur unter der allgemeinen Voraussetzung, dass der Agent sein Handeln erkennbar für das Zahlungsinstitut durchführt und seine Stellvertretung gegenüber einem Dritten offenlegt. Tritt der Agent im eigenen Namen auf, wird er selbst berechtigt und verpflichtet.Das Zahlungsdienstegesetz erlaubt es Zahlungsinstituten ganz allgemein, sich bei der Erbringung ihrer Leistungen eines Agenten zu bedienen. Agenten sind nach Paragraph 3, Ziffer 20, ZaDiG natürliche oder juristische Personen, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringen. Bei der Abwicklung eines Zahlungsdienstes nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ZaDiG wird die Tätigkeit des Agenten dem Zahlungsinstitut zugerechnet, sodass dieses für dessen Handlungen nach Paragraph 1313 a, ABGB haftet, jedoch nur unter der allgemeinen Voraussetzung, dass der Agent sein Handeln erkennbar für das Zahlungsinstitut durchführt und seine Stellvertretung gegenüber einem Dritten offenlegt. Tritt der Agent im eigenen Namen auf, wird er selbst berechtigt und verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127709
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Dokumentnummer
JJR_20120131_OGH0002_0010OB00257_11T0000_001