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Rechtssatz RS0127709

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127709

Geschäftszahl

1Ob257/11t

Entscheidungsdatum

31.01.2012

Rechtssatz

Das Zahlungsdienstegesetz erlaubt es Zahlungsinstituten ganz allgemein, sich bei der Erbringung ihrer Leistungen eines Agenten zu bedienen. Agenten sind nach Paragraph 3, Ziffer 20, ZaDiG natürliche oder juristische Personen, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringen. Bei der Abwicklung eines Zahlungsdienstes nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ZaDiG wird die Tätigkeit des Agenten dem Zahlungsinstitut zugerechnet, sodass dieses für dessen Handlungen nach Paragraph 1313 a, ABGB haftet, jedoch nur unter der allgemeinen Voraussetzung, dass der Agent sein Handeln erkennbar für das Zahlungsinstitut durchführt und seine Stellvertretung gegenüber einem Dritten offenlegt. Tritt der Agent im eigenen Namen auf, wird er selbst berechtigt und verpflichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127709

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Dokumentnummer

JJR_20120131_OGH0002_0010OB00257_11T0000_001