Rechtssatz RS0127710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127710
Geschäftszahl
15Os174/11v; 13Os1/21b (13Os2/21z)
Entscheidungsdatum
16.03.2021
Rechtssatz
Gemäß § 295 StPO enthält das Urteil des Berufungsgerichts der Sache nach stets einen eigenständigen Sanktionsausspruch, der jenen des Erstgerichts ersetzt. Sogar dann, wenn das Berufungsgericht sich im Rahmen eines Berufungspunkts von einer Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs überzeugt (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), kassiert es den betroffenen Ausspruch nicht, sondern ersetzt ihn durch einen eigenen Ausspruch.Gemäß Paragraph 295, StPO enthält das Urteil des Berufungsgerichts der Sache nach stets einen eigenständigen Sanktionsausspruch, der jenen des Erstgerichts ersetzt. Sogar dann, wenn das Berufungsgericht sich im Rahmen eines Berufungspunkts von einer Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs überzeugt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), kassiert es den betroffenen Ausspruch nicht, sondern ersetzt ihn durch einen eigenen Ausspruch.
Entscheidungstexte
- 15 Os 174/11v
Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 174/11v
- 13 Os 1/21b
Entscheidungstext OGH 16.03.2021 13 Os 1/21b
Vgl; Beisatz: Hier: Berufungsentscheidung (§ 443 Abs 3 StPO) über ein Verfallserkenntnis (§ 20 StGB). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127710
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20120229_OGH0002_0150OS00174_11V0000_001