Rechtssatz RS0127721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127721
Entscheidungsdatum
25.10.2011
Rechtssatz
Das Abgeben eines bereits vorweg mit einem Wahlvorschlag versehenen Stimmzettels ohne Eintrag durch den Wähler kann nicht als eindeutige Stimme für die angegebene Liste angesehen werden. Wird der Stimmzettel dennoch als Stimme für die Liste gezählt, macht das die Wahl anfechtbar, sie ist aber allein deswegen nicht mit einer auch vom Arbeitgeber wahrzunehmenden Nichtigkeit behaftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127721
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2012
Dokumentnummer
JJR_20111025_OGH0002_009OBA00040_11I0000_001