Rechtssatz RS0127723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127723
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Rechtssatz
Eine juristische Person oder Personengesellschaft haftet als Arbeitgeber für eine sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs 1 Z 1 GlBG auch dann, wenn der Belästiger kraft seiner Befugnisse und seiner Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufener Stellvertreter anzusehen ist, wenn er also zur selbständigen Ausübung von Unternehmer‑ und insbesondere Arbeitgeberfunktion berechtigt ist (vgl RIS‑Justiz RS0029091)Eine juristische Person oder Personengesellschaft haftet als Arbeitgeber für eine sexuelle Belästigung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GlBG auch dann, wenn der Belästiger kraft seiner Befugnisse und seiner Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufener Stellvertreter anzusehen ist, wenn er also zur selbständigen Ausübung von Unternehmer‑ und insbesondere Arbeitgeberfunktion berechtigt ist vergleiche RIS‑Justiz RS0029091)
Entscheidungstexte
- 9 ObA 118/11k
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 ObA 118/11k
- 9 ObA 66/20a
Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 66/20a
Beisatz: Und die sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigung damit in einem inneren Zusammenhang steht. (T1)
- 9 ObA 19/21s
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 19/21s
Beisatz: Hier: "Seniorchef". (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127723
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20111221_OGH0002_009OBA00118_11K0000_001