Rechtssatz RS0127725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127725
Entscheidungsdatum
15.03.2012
Rechtssatz
Der Zweck der Bestimmung des § 16 SpaltG liegt im Schutz der Gläubiger, der Vertragspartner und der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft. Auch wenn die Vermögenszuteilung auf die einzelnen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im Spaltungsplan festzulegen ist und dieser jedem Gläubiger auf dessen Verlangen ausgehändigt und beim Firmenbuch offengelegt werden muss, ist die im Spaltungsplan vorgenommene Vermögenszuteilung nicht für jeden außenstehenden Dritten ohne Weiteres nachvollziehbar.Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 16, SpaltG liegt im Schutz der Gläubiger, der Vertragspartner und der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft. Auch wenn die Vermögenszuteilung auf die einzelnen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im Spaltungsplan festzulegen ist und dieser jedem Gläubiger auf dessen Verlangen ausgehändigt und beim Firmenbuch offengelegt werden muss, ist die im Spaltungsplan vorgenommene Vermögenszuteilung nicht für jeden außenstehenden Dritten ohne Weiteres nachvollziehbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127725
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2012
Dokumentnummer
JJR_20120315_OGH0002_0060OB00246_11M0000_001