Rechtssatz RS0127726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127726
Entscheidungsdatum
21.04.2021
Rechtssatz
Trotz im Erneuerungsverfahren geltenden Neuerungsverbots stellt fortbestehende Effektivität von Erneuerung eine prozessuale Voraussetzung für darauf gerichtete Anträge dar. Wurde die zum Gegenstand eines erfolglosen Fristsetzungsantrags gemachte Urteilsausfertigung (auch erst nach der mit Erneuerungsantrag bekämpften Entscheidung) nachgeholt, steht Hintanhaltung der geltend gemachten Verfahrensverzögerung nicht mehr in Rede. Die durch die Säumnis bei der Urteilsausfertigung bereits bewirkte unangemessen lange Verfahrensdauer kann dann als Konventionsverstoß (Art 6 MRK) nicht mehr mit Erneuerungsantrag, aber mit Berufung geltend gemacht und so – im Sinn des Art 13 MRK gleichermaßen wirksam – dessen Anerkennung und Ausgleich durchgesetzt werden.Trotz im Erneuerungsverfahren geltenden Neuerungsverbots stellt fortbestehende Effektivität von Erneuerung eine prozessuale Voraussetzung für darauf gerichtete Anträge dar. Wurde die zum Gegenstand eines erfolglosen Fristsetzungsantrags gemachte Urteilsausfertigung (auch erst nach der mit Erneuerungsantrag bekämpften Entscheidung) nachgeholt, steht Hintanhaltung der geltend gemachten Verfahrensverzögerung nicht mehr in Rede. Die durch die Säumnis bei der Urteilsausfertigung bereits bewirkte unangemessen lange Verfahrensdauer kann dann als Konventionsverstoß (Artikel 6, MRK) nicht mehr mit Erneuerungsantrag, aber mit Berufung geltend gemacht und so – im Sinn des Artikel 13, MRK gleichermaßen wirksam – dessen Anerkennung und Ausgleich durchgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127726
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20120403_OGH0002_0140OS00012_12I0000_001