Rechtssatz RS0127734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127734
Entscheidungsdatum
12.04.2012
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. Wird diese zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit aufgegeben, fällt die Berufsunfähigkeitspension an.Bei der Prüfung der Frage der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. Wird diese zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit aufgegeben, fällt die Berufsunfähigkeitspension an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127734
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2012
Dokumentnummer
JJR_20120412_OGH0002_010OBS00042_12T0000_002