Rechtssatz RS0127735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127735
Entscheidungsdatum
13.10.2020
Rechtssatz
Trotz Feststellung (§ 188 Abs 2 IO) einer Forderung, die aus einem Rückstand aus einer bisher nicht titulierten Unterhaltserhöhung (für die Vergangenheit) resultiert, können bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG entstehen, die einer Anpassung des bisher gewährten Unterhaltsvorschusses an die Erhöhung des Unterhaltstitels entgegenstehen.Trotz Feststellung (Paragraph 188, Absatz 2, IO) einer Forderung, die aus einem Rückstand aus einer bisher nicht titulierten Unterhaltserhöhung (für die Vergangenheit) resultiert, können bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG entstehen, die einer Anpassung des bisher gewährten Unterhaltsvorschusses an die Erhöhung des Unterhaltstitels entgegenstehen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 13/12b
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 Ob 13/12b
- 10 Ob 107/15f
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 107/15f
- 10 Ob 70/18v
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 10 Ob 70/18v
- 10 Ob 109/18d
Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 Ob 109/18d
- 10 Ob 16/20f
Entscheidungstext OGH 29.04.2020 10 Ob 16/20f
Beisatz: Da für § 7 Abs 1 Z 1 UVG allein die materielle Unterhaltspflicht maßgeblich ist, kommt es nicht auf die Frage des formellen Fortbestehens einer Verbindlichkeit nach § 215 Z 1 IO an. (T1)
- 10 Ob 22/20p
Entscheidungstext OGH 13.10.2020 10 Ob 22/20p
Beisatz: Hier: Annahme und Bestätigung des Zahlungsplans erst nach Beschlussfassung in erster Instanz: Versagungsgrund des § 7 Abs 1 Z 1 UVG vertretbar verneint. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127735
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20120412_OGH0002_0100OB00013_12B0000_001