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Rechtssatz RS0127740×

Rechtssatz RS0127740

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127740

Geschäftszahl

10ObS149/11a

Entscheidungsdatum

13.03.2012

Rechtssatz

Sofern der Versicherte die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach Paragraph 255, Absatz 3 a, Ziffer eins bis 3 ASVG erfüllt, steht es der Bejahung seiner Berufsunfähigkeit nicht entgegen, wenn die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil iSd Paragraph 255, Absatz 3 b, ASVG war und der Versicherte diese Tätigkeit weiterhin ausüben kann. Diese Auffassung beruht auf der Erwägung, dass eine der Voraussetzungen für den speziellen Verweisungsschutz nach der Härtefallregelung ist, dass der Versicherte mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos iSd Paragraph 12, AlVG gemeldet war (Paragraph 255, Absatz 3 a, Ziffer 2, ASVG). Es ist kein hinreichender Grund erkennbar, weshalb innerhalb der Gruppe von Versicherten, die die Voraussetzungen nach Paragraph 255, Absatz 3 a, Ziffer eins bis 3 ASVG erfüllen, danach zu unterscheiden wäre, ob schon bisher nur eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil ausgeübt wurde oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 149/11a
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 149/11a
    Veröff: SZ 2012/33

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127740

Im RIS seit

04.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Dokumentnummer

JJR_20120313_OGH0002_010OBS00149_11A0000_001