Rechtssatz RS0127743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127743
Entscheidungsdatum
13.03.2012
Rechtssatz
Dass unklar geblieben ist, ob eine dem betrieblichen oder eine dem privaten Bereich zuzurechnende Handlung zu dem Sturz des Klägers, der zuletzt eine betriebliche Tätigkeit verrichtet hatte, geführt hat, belastet die beklagte Partei, weil der Beweis, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz für eine private Tätigkeit unterbrochen oder beendet hatte, nicht erbracht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127743
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120313_OGH0002_010OBS00016_11T0000_001