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Rechtssatz RS0127743×

Rechtssatz RS0127743

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127743

Geschäftszahl

10ObS16/11t

Entscheidungsdatum

13.03.2012

Rechtssatz

Dass unklar geblieben ist, ob eine dem betrieblichen oder eine dem privaten Bereich zuzurechnende Handlung zu dem Sturz des Klägers, der zuletzt eine betriebliche Tätigkeit verrichtet hatte, geführt hat, belastet die beklagte Partei, weil der Beweis, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz für eine private Tätigkeit unterbrochen oder beendet hatte, nicht erbracht wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 16/11t
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 16/11t
    Veröff: SZ 2012/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127743

Im RIS seit

04.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Dokumentnummer

JJR_20120313_OGH0002_010OBS00016_11T0000_001