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Rechtssatz RS0127745×

Rechtssatz RS0127745

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127745

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Rechtssatz

Von einer durchgehenden Erwerbstätigkeit kann dann nicht die Rede sein, wenn zwar ein individuelles Beschäftigungsverbot der Schwangeren noch zur Zeit eines aufrechten Dienstverhältnisses beginnt, dieses aber auf Grund einer Vereinbarung bereits vor der Geburt endet. Dann ist nämlich keine bloß vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gegeben.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 170/11i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 170/11i
  • 10 ObS 110/12t
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 ObS 110/12t
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis durch zulässige Arbeitgeberkündigung (§ 25 IO) vor der Geburt des Kindes geendet hat. (T1)
  • 10 ObS 42/13v
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 42/13v
    Beisatz: Hat die Anspruchswerberin, die zunächst in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war, vor Geburt ihres Kindes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, dann ist keine bloß vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gegeben. (T2)
    Beisatz: Der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist einer Abmeldung des Gewerbes gleichzuhalten. (T3)
  • 10 ObS 49/13y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 49/13y
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 10 ObS 52/20z
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 10 ObS 52/20z
    Beisatz: Hier: Keine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. (T4)
  • 10 ObS 4/21t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 4/21t
    Beisatz: Hier: Keine Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern bloße Aussetzung der Arbeitsleistungen durch die Klägerin. (T5)
  • 10 ObS 96/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 ObS 96/24a
    Beisatz: Hier: Zum Vorliegen eines Scheingeschäfts. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127745

Im RIS seit

04.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Dokumentnummer

JJR_20120313_OGH0002_010OBS00170_11I0000_002