Rechtssatz RS0127745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127745
Entscheidungsdatum
11.02.2025
Rechtssatz
Von einer durchgehenden Erwerbstätigkeit kann dann nicht die Rede sein, wenn zwar ein individuelles Beschäftigungsverbot der Schwangeren noch zur Zeit eines aufrechten Dienstverhältnisses beginnt, dieses aber auf Grund einer Vereinbarung bereits vor der Geburt endet. Dann ist nämlich keine bloß vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gegeben.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 170/11i
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 170/11i
- 10 ObS 110/12t
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 ObS 110/12t
Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis durch zulässige Arbeitgeberkündigung (§ 25 IO) vor der Geburt des Kindes geendet hat. (T1)
- 10 ObS 42/13v
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 42/13v
Beisatz: Hat die Anspruchswerberin, die zunächst in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war, vor Geburt ihres Kindes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, dann ist keine bloß vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gegeben. (T2)
Beisatz: Der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist einer Abmeldung des Gewerbes gleichzuhalten. (T3)
- 10 ObS 49/13y
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 49/13y
Beis wie T2; Beis wie T3
- 10 ObS 52/20z
Entscheidungstext OGH 26.05.2020 10 ObS 52/20z
Beisatz: Hier: Keine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. (T4)
- 10 ObS 4/21t
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 4/21t
Beisatz: Hier: Keine Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern bloße Aussetzung der Arbeitsleistungen durch die Klägerin. (T5)
- 10 ObS 96/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 ObS 96/24a
Beisatz: Hier: Zum Vorliegen eines Scheingeschäfts. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127745
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20120313_OGH0002_010OBS00170_11I0000_002