Rechtssatz RS0127751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127751
Entscheidungsdatum
19.04.2012
Norm
KulturgüterrückgabeG §13
Rechtssatz
Die Frage der Anwendung der „erforderlichen Sorgfalt“ iSd § 13 KulturgüterrückgabeG kann immer nur unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. In Hinblick auf die notwendigerweise stark einzelfallbezogene Prüfung kommt der Frage, ob diese Sorgfalt im konkreten Einzelfall eingehalten wurde, in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu.Die Frage der Anwendung der „erforderlichen Sorgfalt“ iSd Paragraph 13, KulturgüterrückgabeG kann immer nur unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. In Hinblick auf die notwendigerweise stark einzelfallbezogene Prüfung kommt der Frage, ob diese Sorgfalt im konkreten Einzelfall eingehalten wurde, in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 38/12z
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 38/12z
Beisatz: Hier: Aufgrund des Ortes des Abschlusses des Kaufvertrags, der in tschechischer Sprache verfassten Rechnungen als auch teilweise aufgrund der Art der Kunstgegenstände bestanden Hinweise, dass es sich um tschechische Kulturgüter handelte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127751
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012
Dokumentnummer
JJR_20120419_OGH0002_0060OB00038_12Z0000_002