Rechtssatz RS0127752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127752
Entscheidungsdatum
19.04.2012
Norm
AußStrG §78
KulturgüterrückgabeG §14
Rechtssatz
§ 14 Abs 1 KulturgüterrückgabeG stellt sich als Sonderregelung des Kostenersatzanspruchs ausschließlich des Antragsgegners dar, dem es unabhängig vom Verfahrenserfolg einen Kostenersatzanspruch gewährt, sofern dieser beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Der Kostenersatzanspruch des ersuchenden Mitgliedstaates und der Republik Österreich ist nach § 78 AußStrG nach dem Erfolgsprinzip zu beurteilen.Paragraph 14, Absatz eins, KulturgüterrückgabeG stellt sich als Sonderregelung des Kostenersatzanspruchs ausschließlich des Antragsgegners dar, dem es unabhängig vom Verfahrenserfolg einen Kostenersatzanspruch gewährt, sofern dieser beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Der Kostenersatzanspruch des ersuchenden Mitgliedstaates und der Republik Österreich ist nach Paragraph 78, AußStrG nach dem Erfolgsprinzip zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127752
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012
Dokumentnummer
JJR_20120419_OGH0002_0060OB00038_12Z0000_003