Rechtssatz RS0127753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127753
Entscheidungsdatum
29.03.2012
Rechtssatz
§ 176 ForstG weicht - ähnlich wie § 1319a ABGB - von den allgemeinen Haftungsgrundsätzen insoweit ab, als einerseits die Haftung für fremdes Verschulden erweitert wird (Leutehaftung) und andererseits die Haftung auf Fälle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadenszufügung eingeschränkt wird. Eine Solidarhaftung der Leute des Waldeigentümers oder der sonstigen an der Waldwirtschaft beteiligten Personen untereinander für den Fall, dass nur einige der Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, ist der Bestimmung des § 176 Abs 3 ForstG nicht zu entnehmen.Paragraph 176, ForstG weicht - ähnlich wie Paragraph 1319 a, ABGB - von den allgemeinen Haftungsgrundsätzen insoweit ab, als einerseits die Haftung für fremdes Verschulden erweitert wird (Leutehaftung) und andererseits die Haftung auf Fälle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadenszufügung eingeschränkt wird. Eine Solidarhaftung der Leute des Waldeigentümers oder der sonstigen an der Waldwirtschaft beteiligten Personen untereinander für den Fall, dass nur einige der Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, ist der Bestimmung des Paragraph 176, Absatz 3, ForstG nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127753
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120329_OGH0002_0090OB00067_11K0000_001