Rechtssatz RS0127755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127755
Geschäftszahl
9Nc9/12s; 9Nc24/12x
Entscheidungsdatum
29.05.2012
Rechtssatz
Einem einzelnen Senatsmitglied des OGH steht nicht die Möglichkeit offen, Ausschließungs‑ und Befangenheitsgründe, die ein anderes Senatsmitglied betreffen, anzuzeigen. Die Anzeigeerstattung nach § 22 GOG ist eine dem Senat als zuständigem „Richter“ zugeordnete „Tätigkeit“ iSd § 5 OGHG. Nicht eingeschränkt ist die Möglichkeit des selbst in seiner dienstrechtlichen Stellung betroffenen Senatsmitglieds, eine Befangenheitsanzeige zu erstatten (§ 33 GOG iVm § 57 RStDG).Einem einzelnen Senatsmitglied des OGH steht nicht die Möglichkeit offen, Ausschließungs‑ und Befangenheitsgründe, die ein anderes Senatsmitglied betreffen, anzuzeigen. Die Anzeigeerstattung nach Paragraph 22, GOG ist eine dem Senat als zuständigem „Richter“ zugeordnete „Tätigkeit“ iSd Paragraph 5, OGHG. Nicht eingeschränkt ist die Möglichkeit des selbst in seiner dienstrechtlichen Stellung betroffenen Senatsmitglieds, eine Befangenheitsanzeige zu erstatten (Paragraph 33, GOG in Verbindung mit Paragraph 57, RStDG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127755
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20120405_OGH0002_0090NC00009_12S0000_001