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Rechtssatz RS0127757

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127757

Geschäftszahl

5Ob203/11f

Entscheidungsdatum

20.03.2012

Norm

WGG §15b Abs1 litd
WGG §18 Abs3b

Rechtssatz

Die vom Erwerber bei nachträglicher Übertragung einer geförderten Mietwohnung in das Eigentum gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, Litera d, WGG angeordnete Übernahme der Verpflichtung zur grundbücherlichen Sicherstellung und das Veräußerungsverbot im Falle einer Förderung durch Gewährung eines nichtrückzahlbaren Baukostenzuschusses (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall WWFSG) verfolgen ausschließlich den Zweck, die Einhaltung der förderungsrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Nur insoweit übernimmt der Antragsteller im Fall des Eigentumserwerbs eine Verpflichtung der Antragsgegnerin. Eine solche Verpflichtung ist nicht zu bewerten und kann daher bei der Prüfung der vom Antragsteller geltend gemachten offenkundigen Unangemessenheit des ihm angebotenen Fixpreises iSd Paragraph 18, Absatz 3 b, WGG nicht gesamtkaufpreiserhöhend berücksichtigt werden. Die mit dem Veräußerungsverbot verbundene Verfügungsbeschränkung steht ‑ auch wenn die Wohnbauförderung aufgrund ihrer Objektbezogenheit nicht nur eine Sozialfunktion hat ‑ mit den Zielsetzungen des geförderten Wohnbaus keineswegs in Widerspruch, soll sie doch die Nutzung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung durch eine im Sinne des Gesetzes bedürftige Person für die Dauer der gesamten Förderzeit sicherstellen, auch wenn die geförderte Mietwohnung nachträglich in das Eigentum übergeht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Mietwohnung, nachträglicher Eigentumserwerb, nachträgliche Übertragung in Wohnungseigentum, Angemessenheit, Fixpreis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127757

Im RIS seit

06.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012

Dokumentnummer

JJR_20120320_OGH0002_0050OB00203_11F0000_001