Rechtssatz RS0127757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127757
Entscheidungsdatum
20.03.2012
Norm
WGG §15b Abs1 litd
WGG §18 Abs3b
Rechtssatz
Die vom Erwerber bei nachträglicher Übertragung einer geförderten Mietwohnung in das Eigentum gemäß § 15b Abs 1 lit d WGG angeordnete Übernahme der Verpflichtung zur grundbücherlichen Sicherstellung und das Veräußerungsverbot im Falle einer Förderung durch Gewährung eines nichtrückzahlbaren Baukostenzuschusses (§ 7 Abs 1 Z 2 1. Fall WWFSG) verfolgen ausschließlich den Zweck, die Einhaltung der förderungsrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Nur insoweit übernimmt der Antragsteller im Fall des Eigentumserwerbs eine Verpflichtung der Antragsgegnerin. Eine solche Verpflichtung ist nicht zu bewerten und kann daher bei der Prüfung der vom Antragsteller geltend gemachten offenkundigen Unangemessenheit des ihm angebotenen Fixpreises iSd § 18 Abs 3b WGG nicht gesamtkaufpreiserhöhend berücksichtigt werden. Die mit dem Veräußerungsverbot verbundene Verfügungsbeschränkung steht ‑ auch wenn die Wohnbauförderung aufgrund ihrer Objektbezogenheit nicht nur eine Sozialfunktion hat ‑ mit den Zielsetzungen des geförderten Wohnbaus keineswegs in Widerspruch, soll sie doch die Nutzung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung durch eine im Sinne des Gesetzes bedürftige Person für die Dauer der gesamten Förderzeit sicherstellen, auch wenn die geförderte Mietwohnung nachträglich in das Eigentum übergeht.Die vom Erwerber bei nachträglicher Übertragung einer geförderten Mietwohnung in das Eigentum gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, Litera d, WGG angeordnete Übernahme der Verpflichtung zur grundbücherlichen Sicherstellung und das Veräußerungsverbot im Falle einer Förderung durch Gewährung eines nichtrückzahlbaren Baukostenzuschusses (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall WWFSG) verfolgen ausschließlich den Zweck, die Einhaltung der förderungsrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Nur insoweit übernimmt der Antragsteller im Fall des Eigentumserwerbs eine Verpflichtung der Antragsgegnerin. Eine solche Verpflichtung ist nicht zu bewerten und kann daher bei der Prüfung der vom Antragsteller geltend gemachten offenkundigen Unangemessenheit des ihm angebotenen Fixpreises iSd Paragraph 18, Absatz 3 b, WGG nicht gesamtkaufpreiserhöhend berücksichtigt werden. Die mit dem Veräußerungsverbot verbundene Verfügungsbeschränkung steht ‑ auch wenn die Wohnbauförderung aufgrund ihrer Objektbezogenheit nicht nur eine Sozialfunktion hat ‑ mit den Zielsetzungen des geförderten Wohnbaus keineswegs in Widerspruch, soll sie doch die Nutzung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung durch eine im Sinne des Gesetzes bedürftige Person für die Dauer der gesamten Förderzeit sicherstellen, auch wenn die geförderte Mietwohnung nachträglich in das Eigentum übergeht.
Schlagworte
Mietwohnung, nachträglicher Eigentumserwerb, nachträgliche Übertragung in Wohnungseigentum, Angemessenheit, Fixpreis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127757
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012
Dokumentnummer
JJR_20120320_OGH0002_0050OB00203_11F0000_001