Rechtssatz RS0127758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127758
Entscheidungsdatum
20.03.2012
Rechtssatz
Auseinandersetzungen zwischen einem Mit‑ und Wohnungseigentümer und der ‑ mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten ‑ Eigentümergemeinschaft (§ 2 Abs 5 Satz 2 WEG 2002) sind keine „Streitigkeiten zwischen den Teilhabern“ iSd § 838a ABGB und sind daher im Streitverfahren auszutragen.Auseinandersetzungen zwischen einem Mit‑ und Wohnungseigentümer und der ‑ mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten ‑ Eigentümergemeinschaft (Paragraph 2, Absatz 5, Satz 2 WEG 2002) sind keine „Streitigkeiten zwischen den Teilhabern“ iSd Paragraph 838 a, ABGB und sind daher im Streitverfahren auszutragen.
Schlagworte
Verfahren außer Streitsachen, außerstreitiger Rechtsweg, schlichtes Miteigentum, Wohnungseigentum, Eigentümergemeinschaft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127758
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120320_OGH0002_0050OB00017_12D0000_001