Rechtssatz RS0127759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127759
Entscheidungsdatum
19.11.2020
Rechtssatz
Jegliche Einhebung eines über die Grundstufe hinausgehenden Erhaltungs‑ und Verbesserungsbeitrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben hier nicht zu behandelnden Voraussetzungen jener Angaben, die in § 14d Abs 4 letzter Satz WGG normiert sind.Jegliche Einhebung eines über die Grundstufe hinausgehenden Erhaltungs‑ und Verbesserungsbeitrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben hier nicht zu behandelnden Voraussetzungen jener Angaben, die in Paragraph 14 d, Absatz 4, letzter Satz WGG normiert sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 153/11b
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 153/11b
- 5 Ob 71/20g
Entscheidungstext OGH 19.11.2020 5 Ob 71/20g
Vgl aber; Beisatz: Die Anordnung des § 14d Abs 4 WGG idF WRN 1999 ist nur im Fall einer Erst- oder Neuvorschreibung (Anhebung) der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Inkrafttreten der WRN 1999 anzuwenden. Schon vor dem Inkrafttreten der WRN 1999 zulässig vorgeschriebene EVB der zweiten oder dritten Stufe waren ab dem 1. 9. 1999 nicht neuerlich und gemäß der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 14d Abs 4 WGG vorzuschreiben. (T1)
Schlagworte
Erhaltungsbeitrag, Verbesserungsbeitrag, EBV, Überprüfungsmöglichkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127759
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20120320_OGH0002_0050OB00153_11B0000_001