Rechtssatz RS0127760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127760
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Rechtssatz
Die Anordnung des § 66 Abs 3 Tir StrG, die enteigneten Grundflächen als „nicht bebaubar“ zu bewerten, verweist nur bei einer Widmung als Freiland auf dessen Preis, bei einer Widmung als Bauland dagegen auf den von (konkret) nicht bebaubaren Teilflächen (wie Abstandsflächen, Grundstücksteile außerhalb der Bauflucht‑ und Baugrenzlinien).Die Anordnung des Paragraph 66, Absatz 3, Tir StrG, die enteigneten Grundflächen als „nicht bebaubar“ zu bewerten, verweist nur bei einer Widmung als Freiland auf dessen Preis, bei einer Widmung als Bauland dagegen auf den von (konkret) nicht bebaubaren Teilflächen (wie Abstandsflächen, Grundstücksteile außerhalb der Bauflucht‑ und Baugrenzlinien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127760
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012
Dokumentnummer
JJR_20111222_OGH0002_0010OB00236_11D0000_001