Rechtssatz RS0127763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127763
Entscheidungsdatum
12.04.2012
Rechtssatz
Für die Qualifikation eines Mietgegenstands als Geschäftsräumlichkeit iSd § 16 Abs 1 Z 1 MRG oder als Wohnung kommt es nicht darauf an, ob der Hauptmietvertrag selbst vom Mieter im Rahmen seines Geschäftsbetriebs geschlossen wurde, sondern nur darauf, wie das Mietobjekt nach der Parteienvereinbarung verwendet werden soll. Dass die gewerbliche Weitervermietung eine geschäftliche Betätigung des Hauptmieters darstellt, ist für die Frage, zu welchem Verwendungszweck die Objekte angemietet wurden, ohne Bedeutung.Für die Qualifikation eines Mietgegenstands als Geschäftsräumlichkeit iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG oder als Wohnung kommt es nicht darauf an, ob der Hauptmietvertrag selbst vom Mieter im Rahmen seines Geschäftsbetriebs geschlossen wurde, sondern nur darauf, wie das Mietobjekt nach der Parteienvereinbarung verwendet werden soll. Dass die gewerbliche Weitervermietung eine geschäftliche Betätigung des Hauptmieters darstellt, ist für die Frage, zu welchem Verwendungszweck die Objekte angemietet wurden, ohne Bedeutung.
Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich, zu welchem konkreten Verwendungszweck ein Objekt vermietet wird. Nicht entscheidend ist es, ob der Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses des Hauptmieters oder eintrittsberechtigter Personen oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen in Bestand genommen wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 4/12t
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 5 Ob 4/12t
Veröff: SZ 2012/43
- 5 Ob 5/12i
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 5 Ob 5/12i
- 5 Ob 6/12m
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 5 Ob 6/12m
- 5 Ob 7/12h
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 5 Ob 7/12h
- 5 Ob 8/12f
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 5 Ob 8/12f
- 5 Ob 9/12b
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 5 Ob 9/12b
- 5 Ob 10/12z
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 5 Ob 10/12z
- 5 Ob 11/12x
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 5 Ob 11/12x
Schlagworte
Wohnraummiete, Geschäftsraummiete, gewerbliche Untervermietung, Untermiete, Untermieter, Beherbergungsbetrieb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127763
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120412_OGH0002_0050OB00004_12T0000_001