Rechtssatz RS0127765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127765
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Rechtssatz
Eine Veranlagung iSd § 1 Abs 1 Z 3 KMG setzt eine gesellschafts- oder schuldrechtlich organisierte Risikogemeinschaft voraus, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese rechtlich (etwa durch Beteiligung an einer Gesellschaft) oder bloß wirtschaftlich begründet ist.Eine Veranlagung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG setzt eine gesellschafts- oder schuldrechtlich organisierte Risikogemeinschaft voraus, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese rechtlich (etwa durch Beteiligung an einer Gesellschaft) oder bloß wirtschaftlich begründet ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 184/11d
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 184/11d
Beisatz: Hier: Second-Hand-Lebensversicherungspolizzen. (T1)
- 1 Ob 227/14k
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 227/14k
Vgl auch
- 4 Ob 47/16i
Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 47/16i
Auch; Beisatz: Hier: Nachrangdarlehen. (T2)
- 6 Ob 97/18k
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 97/18k
Beis wie T2; Beisatz: Entscheidendes Bezugsmerkmal für das Vorliegen einer Risikogemeinschaft ist demnach das Bestehen eines Totalverlustrisikos und dass dieses Risiko von der wirtschaftlichen Gebarung bzw vom wirtschaftlichen Erfolg der Emittentin abhängt; daneben spricht auch der Normzweck des KMG für einen möglichst umfassenden Anlegerschutz. (T3)
Beisatz: Der Laufzeit kommt demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zu. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127765
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20120327_OGH0002_0040OB00184_11D0000_001