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Rechtssatz RS0127770

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127770

Geschäftszahl

8Ob23/12h

Entscheidungsdatum

28.03.2012

Rechtssatz

Eine gesonderte Wohnungsnahme nach Paragraph 92, Absatz 2 und 3 ABGB darf nur eine vorübergehende Maßnahme sein. Ein Dauerzustand liegt in der Regel noch nicht vor, wenn eine Änderung des Verhaltens des anderen Ehegatten, das zur häuslichen Trennung geführt hat, und eine Meinungsänderung beim Antragsteller zumindest mit geringer Wahrscheinlichkeit möglich erscheint. Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 23/12h
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 23/12h
    Veröff: SZ 2012/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127770

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JJR_20120328_OGH0002_0080OB00023_12H0000_001