Rechtssatz RS0127778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127778
Entscheidungsdatum
29.03.2012
Rechtssatz
Da es sich bei der Festsetzung der gerichtlichen Rahmengebühr sowie der sonstigen gerichtlichen Kosten nach §§ 54 f KartG um einen nach freiem Ermessen vorzunehmenden Akt der Rechtsprechung handelt, besitzen die Parteien insoweit keine Dispositionsbefugnis. Sie können zwar eine davon abweichende privatautonome Kostenvereinbarung treffen und einen daraus resultierenden Ersatzanspruch gegen den anderen Teil in einem streitigen Zivilverfahren einklagen, im Kartellverfahren ist das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung aber weder daran gebunden, noch können daraus Einwendungen gegen die gerichtliche Gebührenfestsetzung abgeleitet werden.Da es sich bei der Festsetzung der gerichtlichen Rahmengebühr sowie der sonstigen gerichtlichen Kosten nach Paragraphen 54, f KartG um einen nach freiem Ermessen vorzunehmenden Akt der Rechtsprechung handelt, besitzen die Parteien insoweit keine Dispositionsbefugnis. Sie können zwar eine davon abweichende privatautonome Kostenvereinbarung treffen und einen daraus resultierenden Ersatzanspruch gegen den anderen Teil in einem streitigen Zivilverfahren einklagen, im Kartellverfahren ist das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung aber weder daran gebunden, noch können daraus Einwendungen gegen die gerichtliche Gebührenfestsetzung abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127778
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2012
Dokumentnummer
JJR_20120329_OGH0002_0160OK00014_1100000_001