Rechtssatz RS0127784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127784
Entscheidungsdatum
18.04.2012
Rechtssatz
Ein erneuter Versteigerungstermin, nach dem die Grundverkehrsbehörde dem Zuschlag die Genehmigung versagt hatte, ist zwingend abzuberaumen, wenn innerhalb eines Monats ab öffentlicher Bekanntmachung des erneuten Versteigerungstermins keine Aktivitäten iSd § 35 Abs 4 stmk GVG von Kaufinteressenten gesetzt werden. Die ursprüngliche Zuschlagserteilung ist für wirksam zu erklären.Ein erneuter Versteigerungstermin, nach dem die Grundverkehrsbehörde dem Zuschlag die Genehmigung versagt hatte, ist zwingend abzuberaumen, wenn innerhalb eines Monats ab öffentlicher Bekanntmachung des erneuten Versteigerungstermins keine Aktivitäten iSd Paragraph 35, Absatz 4, stmk GVG von Kaufinteressenten gesetzt werden. Die ursprüngliche Zuschlagserteilung ist für wirksam zu erklären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127784
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2012
Dokumentnummer
JJR_20120418_OGH0002_0030OB00040_12X0000_001