Rechtssatz RS0127786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127786
Entscheidungsdatum
18.04.2012
Norm
EO §387 Abs2
EuGVVO Art31
LGVÜ 1988 Art24
Rechtssatz
Art 31 EuGVVO schafft keinen weiteren Tatbestand für die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sondern lässt nur für den Bereich einstweiliger Maßnahmen die Regelungen des nationalen Rechts unangetastet; die Bestimmung begründet demnach keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung von Gerichtsbarkeit, es sei denn, dass eine nationale Zuständigkeit gegeben wäre (hier: anhängiges Schiedsverfahren in der Schweiz, keine Zuständigkeit für eine EV nach § 387 Abs 2 EO).Artikel 31, EuGVVO schafft keinen weiteren Tatbestand für die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sondern lässt nur für den Bereich einstweiliger Maßnahmen die Regelungen des nationalen Rechts unangetastet; die Bestimmung begründet demnach keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung von Gerichtsbarkeit, es sei denn, dass eine nationale Zuständigkeit gegeben wäre (hier: anhängiges Schiedsverfahren in der Schweiz, keine Zuständigkeit für eine EV nach Paragraph 387, Absatz 2, EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127786
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2012
Dokumentnummer
JJR_20120418_OGH0002_0030OB00044_12K0000_001