Rechtssatz RS0127790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127790
Geschäftszahl
1Präs2690-2113/12i
Entscheidungsdatum
11.06.2012
Rechtssatz
Eine zurückgelegte Anzeige macht den Anzeiger in Betreff eines darauf bezogenen Antrags auf Fortführung des - solcherart niemals geführten - Ermittlungsverfahrens nicht zum Beteiligten und berechtigt ihn auch nicht zur Richterablehnung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der angezeigte Sachverhalt ohne Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft als Straftat iSd §§ 191 f StPO bewertet wird.Eine zurückgelegte Anzeige macht den Anzeiger in Betreff eines darauf bezogenen Antrags auf Fortführung des - solcherart niemals geführten - Ermittlungsverfahrens nicht zum Beteiligten und berechtigt ihn auch nicht zur Richterablehnung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der angezeigte Sachverhalt ohne Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft als Straftat iSd Paragraphen 191, f StPO bewertet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127790
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20120611_OGH0002_001PRA02113_12I0000_001