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Rechtssatz RS0127790×

Rechtssatz RS0127790

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0127790

Geschäftszahl

1Präs2690-2113/12i

Entscheidungsdatum

11.06.2012

Rechtssatz

Eine zurückgelegte Anzeige macht den Anzeiger in Betreff eines darauf bezogenen Antrags auf Fortführung des - solcherart niemals geführten - Ermittlungsverfahrens nicht zum Beteiligten und berechtigt ihn auch nicht zur Richterablehnung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der angezeigte Sachverhalt ohne Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft als Straftat iSd Paragraphen 191, f StPO bewertet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127790

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20120611_OGH0002_001PRA02113_12I0000_001