Rechtssatz RS0127791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127791
Geschäftszahl
1Präs2690-2113/12i; 12Os158/12w (12Os161/12m); 12Os158/12w; 17Os13/13k; 14Os21/19y; 11Os99/20y
Entscheidungsdatum
07.10.2020
Rechtssatz
Zur-Kenntnis-Gelangen des Verdachts einer Straftat durch eine Anzeige (§§ 78 Abs 1, 80 Abs 1 StPO) ist vom Ermitteln zu unterscheiden: Ersteres verpflichtet zu Letzterem. Ermitteln bedeutet also: Tätigwerden aufgrund eines zur Kenntnis gelangten Sachverhalts.Zur-Kenntnis-Gelangen des Verdachts einer Straftat durch eine Anzeige (Paragraphen 78, Absatz eins, 80, Absatz eins, StPO) ist vom Ermitteln zu unterscheiden: Ersteres verpflichtet zu Letzterem. Ermitteln bedeutet also: Tätigwerden aufgrund eines zur Kenntnis gelangten Sachverhalts.
Um Menschen davor zu schützen, ohne Anlass zum Objekt eines Strafverfahrens zu werden, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, einen zur Kenntnis genommenen Sachverhalt zuerst rechtlich dahin zu beurteilen, ob er in Richtung eines Geschehens deutet, das - als erwiesen angenommen - (zumindest) einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar, mithin als Verdacht einer Straftat zu bewerten ist.
Entscheidungstexte
- 1 Präs 2690-2113/12i
Entscheidungstext OGH 11.06.2012 1 Präs 2690-2113/12i
- 12 Os 158/12w
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 158/12w
Vgl auch; Beisatz: Das Einlangen einer Selbstanzeige führt noch nicht zum Beginn eines Strafverfahrens. (T1)
Beisatz: Hier: Selbstanzeige im Zusammenhang mit Übergabe zur Strafverfolgung. (T2)
- 12 Os 158/12w
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 158/12w
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 17 Os 13/13k
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 17 Os 13/13k
Auch; Beisatz: Lediglich ein einmal in Gang gekommenes Ermittlungsverfahren kann nach § 190 StPO eingestellt werden (arg „weitere“ [mithin bereits von Seiten der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft durch Ermittlungen oder Zwangsmaßnahmen begonnene] Verfolgung in Z 1 und Z 2). A limine zurückgelegte Anzeigen oder sonst nicht zum Anlass für Ermittlungen genommene Sachverhalte sind kein Fall des § 190 StPO, lösen folglich keine Informations‑ und Verständigungspflichten aus und sind kein Gegenstand einer Fortführung nach §§ 195 f StPO. Irrig erteilte Belehrungen über die Zulässigkeit eines Antrags auf Fortführung eines ‑ nicht geführten ‑ Ermittlungsverfahrens ändern daran nichts. (T3)
- 14 Os 21/19y
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 14 Os 21/19y
Vgl
- 11 Os 99/20y
Entscheidungstext OGH 07.10.2020 11 Os 99/20y
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127791
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20120611_OGH0002_001PRA02113_12I0000_002