Rechtssatz RS0127796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127796
Entscheidungsdatum
13.09.2018
Rechtssatz
Auch wenn der Veräußerungsgewinn im Beitragsrecht gemäß § 25 GSVG grundsätzlich als relevantes Einkommen gewertet wird, ist im Leistungsrecht davon auszugehen, dass es sich beim hier zu beurteilenden rein „fiktiven“, eine Konstruktion des Steuerrechts darstellenden Veräußerungsgewinn um kein im Sinn des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG relevantes Einkommen handelt, welches dem für die Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes maßgebenden Zeitraum zugeordnet werden könnte.Auch wenn der Veräußerungsgewinn im Beitragsrecht gemäß Paragraph 25, GSVG grundsätzlich als relevantes Einkommen gewertet wird, ist im Leistungsrecht davon auszugehen, dass es sich beim hier zu beurteilenden rein „fiktiven“, eine Konstruktion des Steuerrechts darstellenden Veräußerungsgewinn um kein im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG relevantes Einkommen handelt, welches dem für die Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes maßgebenden Zeitraum zugeordnet werden könnte.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 51/12s
Entscheidungstext OGH 03.05.2012 10 ObS 51/12s
- 10 ObS 34/13t
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 ObS 34/13t
Auch; Veröff: SZ 2013/69
- 10 ObS 1/16v
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 ObS 1/16v
Auch; Beisatz: Auch bei Schuldennachlässen und (zweckgewidmeten) Sanierungszuschüssen handelt es sich um kein iSd § 8 Abs 1 Z 2 KBGG relevantes Einkommen. (T1)
- 10 ObS 59/18a
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 59/18a
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127796
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20120503_OGH0002_010OBS00051_12S0000_001