Rechtssatz RS0127802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127802
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Rechtssatz
Ist die Bewohnerin, die ihre Zustimmungserklärung gemäß § 3 Abs 2 HeimAufG schon vor vielen Jahren abgegeben hat, nicht mehr einsichts‑ und urteilsfähig, dann muss nunmehr die Angemessenheit der Freiheitsbeschränkung nach §§ 4 ff HeimAufG überprüft werden.Ist die Bewohnerin, die ihre Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, HeimAufG schon vor vielen Jahren abgegeben hat, nicht mehr einsichts‑ und urteilsfähig, dann muss nunmehr die Angemessenheit der Freiheitsbeschränkung nach Paragraphen 4, ff HeimAufG überprüft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127802
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20120419_OGH0002_0070OB00036_12P0000_001