Rechtssatz RS0127804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127804
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Rechtssatz
Die durch § 3d KAKuG grundsätzlich mögliche Unterbringung von Patienten in ausländischen Krankenanstalten erfasst nicht die „Unterbringung“ im Sinn des UbG. Der örtliche Geltungsbereich des UbG ist auf das Bundesgebiet der Republik Österreich beschränkt (Art 49 Abs 1 B‑VG) und endet an der Staatsgrenze. Die Überstellung in eine ausländische Krankenanstalt durch österreichische Sicherheitsorgane mit den Instrumenten des UbG ist nicht möglich.Die durch Paragraph 3 d, KAKuG grundsätzlich mögliche Unterbringung von Patienten in ausländischen Krankenanstalten erfasst nicht die „Unterbringung“ im Sinn des UbG. Der örtliche Geltungsbereich des UbG ist auf das Bundesgebiet der Republik Österreich beschränkt (Artikel 49, Absatz eins, B‑VG) und endet an der Staatsgrenze. Die Überstellung in eine ausländische Krankenanstalt durch österreichische Sicherheitsorgane mit den Instrumenten des UbG ist nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127804
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120328_OGH0002_0070OB00015_12Z0000_001