Rechtssatz RS0127805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127805
Entscheidungsdatum
25.01.2017
Rechtssatz
Die Überstellung eines untergebrachten Kranken von einer psychiatrischen Anstalt oder Abteilung in eine andere ist als Teil der ‑ durch die Überstellung nicht beendeten ‑ Unterbringung anzusehen. Dieser Transport unterliegt daher der Kontrolle des Gerichts und nicht des unabhängigen Verwaltungssenats. Einer Bescheinigung gemäß § 8 UbG bedarf es hiezu nicht.Die Überstellung eines untergebrachten Kranken von einer psychiatrischen Anstalt oder Abteilung in eine andere ist als Teil der ‑ durch die Überstellung nicht beendeten ‑ Unterbringung anzusehen. Dieser Transport unterliegt daher der Kontrolle des Gerichts und nicht des unabhängigen Verwaltungssenats. Einer Bescheinigung gemäß Paragraph 8, UbG bedarf es hiezu nicht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 15/12z
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 15/12z
Bem: Unter Bezugnahme auf VfGH 8. 3. 2001, B 1723/00 = VfSlg 16.119. (T1)
Veröff: SZ 2012/39
- 7 Ob 146/16w
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 146/16w
Vgl; Beisatz: Die Verlegung eines Kranken von einer Abteilung in eine andere Abteilung der Krankenanstalt unterliegt der Überprüfung nach § 34a UbG. (T2)
Beisatz: Siehe auch RS0131239. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127805
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20120328_OGH0002_0070OB00015_12Z0000_002