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Rechtssatz RS0127806

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127806

Geschäftszahl

7Ob17/12v

Entscheidungsdatum

19.04.2012

Norm

ARB Art5.1.3.

Rechtssatz

In Ausbildung befindet sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jemand, der einen Beruf erlernt und die dafür notwendigen Studien noch nicht abgeschlossen und Prüfungen noch nicht abgelegt hat. Die notwendigen Ausbildungsschritte müssen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht unmittelbar zeitlich aufeinander folgen, aber doch in einem den Umständen des Einzelfalls entsprechenden Konnex stehen. Es ist grundsätzlich von dem Berufs‑ oder Ausbildungsziel des Kindes auszugehen, sofern es realistisch erreicht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 17/12v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 17/12v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127806

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20120419_OGH0002_0070OB00017_12V0000_001