Rechtssatz RS0127806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127806
Entscheidungsdatum
19.04.2012
Rechtssatz
In Ausbildung befindet sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jemand, der einen Beruf erlernt und die dafür notwendigen Studien noch nicht abgeschlossen und Prüfungen noch nicht abgelegt hat. Die notwendigen Ausbildungsschritte müssen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht unmittelbar zeitlich aufeinander folgen, aber doch in einem den Umständen des Einzelfalls entsprechenden Konnex stehen. Es ist grundsätzlich von dem Berufs‑ oder Ausbildungsziel des Kindes auszugehen, sofern es realistisch erreicht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127806
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20120419_OGH0002_0070OB00017_12V0000_001