Rechtssatz RS0127811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127811
Entscheidungsdatum
27.02.2012
Norm
ABGB §879 Abs3
ARB 2002 Art15.3.2.
Rechtssatz
Ein allfälliger Verstoß des Art 15.3.2. erster Fall ARB 2002 gegen § 879 Abs 3 ABGB wegen des Erfordernisses der „paritätischen Kündigungsmöglichkeit“ würde zur Nichtigkeit, nicht aber zur Begründung eines (weder vertraglich noch gesetzlich vorgesehenen) Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers führen. Konsequenz wäre, dass sich der Rechtsschutzversicherer nicht auf dieses Kündigungsrecht berufen könnte.Ein allfälliger Verstoß des Artikel 15 Punkt 3 Punkt 2, erster Fall ARB 2002 gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wegen des Erfordernisses der „paritätischen Kündigungsmöglichkeit“ würde zur Nichtigkeit, nicht aber zur Begründung eines (weder vertraglich noch gesetzlich vorgesehenen) Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers führen. Konsequenz wäre, dass sich der Rechtsschutzversicherer nicht auf dieses Kündigungsrecht berufen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127811
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120227_OGH0002_0070OB00215_11K0000_004