Rechtssatz RS0127815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127815
Entscheidungsdatum
19.04.2012
Norm
FPG §114 Abs1
FPG idF vor BGBl I 2009/29 §114 Abs2
Rechtssatz
Das Beschaffen von Visa durch bewusste Falschangaben über Reisezweck und ‑ziel sowie über deren (Nahe‑)Verhältnis zu den Fremden erfüllt den das Tatbestandsmerkmal Fördern der rechtswidrigen Einreise oder Durchreise eines Fremden iSd § 114 Abs 1 FPG unabhängig von der tatsächlichen Ein- und Durchreise des Fremden. Die Verwaltungsstrafnorm des § 120 Abs 2 Z 1 FPG (Titelerschleichung durch wissentlich falsche Angaben im Verfahren) richtet sich ‑ anders als § 114 leg cit ‑ an den eine Einreise anstrebenden Fremden; die Doppelbestrafung eines Beitragstäters zum Verwaltungsdelikt wird durch die Rechtsfigur der materiellen Subsidiarität verhindert.Das Beschaffen von Visa durch bewusste Falschangaben über Reisezweck und ‑ziel sowie über deren (Nahe‑)Verhältnis zu den Fremden erfüllt den das Tatbestandsmerkmal Fördern der rechtswidrigen Einreise oder Durchreise eines Fremden iSd Paragraph 114, Absatz eins, FPG unabhängig von der tatsächlichen Ein- und Durchreise des Fremden. Die Verwaltungsstrafnorm des Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, FPG (Titelerschleichung durch wissentlich falsche Angaben im Verfahren) richtet sich ‑ anders als Paragraph 114, leg cit ‑ an den eine Einreise anstrebenden Fremden; die Doppelbestrafung eines Beitragstäters zum Verwaltungsdelikt wird durch die Rechtsfigur der materiellen Subsidiarität verhindert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127815
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20120419_OGH0002_0110OS00119_11A0000_002