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Rechtssatz RS0127816

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0127816

Geschäftszahl

11Os121/11w

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Rechtssatz

Nach überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung wird Paragraph 287, StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt angesehen, dessen Unrechtstatbestand ausschließlich in der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Versetzung in einen Vollrausch besteht, während die im Vollrausch begangene Tat eine objektive Bedingung der Strafbarkeit mit der Funktion einer die Schuld nicht beeinflussenden Strafbarkeitseinschränkung darstellt. Bei Prüfung der Verjährungsfrage ist - soweit nicht Paragraph 287, Absatz eins, zweiter Satz StGB anzuwenden ist - auf die Strafdrohung des ersten Satzes dieser Bestimmung abzustellen und nicht auf jene für die im Vollrausch begangene Tat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127816

Im RIS seit

11.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20120524_OGH0002_0110OS00121_11W0000_001