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Rechtssatz RS0127818

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127818

Geschäftszahl

8ObA31/11h

Entscheidungsdatum

24.04.2012

Rechtssatz

Die in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, ASchG verwendete Wortfolge, wonach betriebseigene Sicherheitsfachkräfte solche sind, die „im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses“ beschäftigt werden, muss schon infolge des weiten Arbeitnehmerbegriffs des Paragraph 2, Absatz eins, ASchG weit ausgelegt werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, einen Vertragsbediensteten, der neben seiner eigentlichen dienstvertraglichen Tätigkeit für seinen Dienstgeber im Rahmen einer Nebentätigkeit die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft ausübt, als betriebseigen iSd Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, ASchG zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127818

Im RIS seit

12.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20120424_OGH0002_008OBA00031_11H0000_001