Rechtssatz RS0127818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127818
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Die in § 73 Abs 1 Z 1 ASchG verwendete Wortfolge, wonach betriebseigene Sicherheitsfachkräfte solche sind, die „im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses“ beschäftigt werden, muss schon infolge des weiten Arbeitnehmerbegriffs des § 2 Abs 1 ASchG weit ausgelegt werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, einen Vertragsbediensteten, der neben seiner eigentlichen dienstvertraglichen Tätigkeit für seinen Dienstgeber im Rahmen einer Nebentätigkeit die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft ausübt, als betriebseigen iSd § 83 Abs 1 Z 1 ASchG zu qualifizieren.Die in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, ASchG verwendete Wortfolge, wonach betriebseigene Sicherheitsfachkräfte solche sind, die „im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses“ beschäftigt werden, muss schon infolge des weiten Arbeitnehmerbegriffs des Paragraph 2, Absatz eins, ASchG weit ausgelegt werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, einen Vertragsbediensteten, der neben seiner eigentlichen dienstvertraglichen Tätigkeit für seinen Dienstgeber im Rahmen einer Nebentätigkeit die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft ausübt, als betriebseigen iSd Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, ASchG zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127818
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20120424_OGH0002_008OBA00031_11H0000_001