Rechtssatz RS0127819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127819
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
§ 92a Abs 3 Satz 3 ArbVG, der die Folgen der Unterlassung der Befassung des Betriebsrats und des Arbeitsschutzausschusses regelt, bezieht die Sanktion der Unwirksamkeit nur auf die Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern, nicht aber auf deren Abberufung. Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt insoweit nicht vor.Paragraph 92 a, Absatz 3, Satz 3 ArbVG, der die Folgen der Unterlassung der Befassung des Betriebsrats und des Arbeitsschutzausschusses regelt, bezieht die Sanktion der Unwirksamkeit nur auf die Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern, nicht aber auf deren Abberufung. Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt insoweit nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127819
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20120424_OGH0002_008OBA00031_11H0000_002