Rechtssatz RS0127820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127820
Entscheidungsdatum
22.08.2012
Norm
RahmenkollV für das Nahrungs- und Genussmittelgewerbe §10
Rechtssatz
§ 10 des Rahmenkollektivvertrags des Nahrungs‑ und Genussmittelgewerbes bezweckt, für die Arbeitnehmer aller Erzeugungszweige die Lohnauszahlung zu regeln und die Mindestlöhne durch Lohnverträge festzulegen. Der Begriff der „Konserve“ laut Lohnvertrag für die Erzeugung von Gemüsekonserven, Obstkonserven, Marmeladen, Fruchtsäften, Süßmost und Tiefkühlwaren bezieht sich auf die Konservierung zur Verlängerung der Haltbarkeit. Für die Heranziehung des passenden Lohnvertrags kommt es in erster Linie auf den Erzeugungszweig (zB Gemüseverwertung) und nicht auf die Verpackungsart an.Paragraph 10, des Rahmenkollektivvertrags des Nahrungs‑ und Genussmittelgewerbes bezweckt, für die Arbeitnehmer aller Erzeugungszweige die Lohnauszahlung zu regeln und die Mindestlöhne durch Lohnverträge festzulegen. Der Begriff der „Konserve“ laut Lohnvertrag für die Erzeugung von Gemüsekonserven, Obstkonserven, Marmeladen, Fruchtsäften, Süßmost und Tiefkühlwaren bezieht sich auf die Konservierung zur Verlängerung der Haltbarkeit. Für die Heranziehung des passenden Lohnvertrags kommt es in erster Linie auf den Erzeugungszweig (zB Gemüseverwertung) und nicht auf die Verpackungsart an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127820
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20120424_OGH0002_008OBA00022_12M0000_001