Rechtssatz RS0127848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127848
Entscheidungsdatum
31.08.2016
Rechtssatz
Die sachliche Kongruenz der auf den Landesgesundheitsfonds entfallenden Anspruchsteile ist zu bejahen, weil die Zahlungen nach § 148 Z 2 ASVG (somit auch die LKF-Gebührenersätze) als Kosten der Anstaltspflege aufzufassen sind. Begäbe sich der Verletzte ohne Sozialversicherung in Anstaltspflege, müsste er selbst für diese Kosten aufkommen.Die sachliche Kongruenz der auf den Landesgesundheitsfonds entfallenden Anspruchsteile ist zu bejahen, weil die Zahlungen nach Paragraph 148, Ziffer 2, ASVG (somit auch die LKF-Gebührenersätze) als Kosten der Anstaltspflege aufzufassen sind. Begäbe sich der Verletzte ohne Sozialversicherung in Anstaltspflege, müsste er selbst für diese Kosten aufkommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127848
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20120424_OGH0002_0020OB00095_11A0000_003