Rechtssatz RS0127849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127849
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Rechtssatz
Der Kontrahierungszwang einer Spielbank schließt die Vorgangsweise nach § 25 Abs 3 GSpG keineswegs aus und kann jedenfalls nicht dazu führen, dass die Spielbank in keiner Weise tätig wird, also den Spieler nicht einmal warnt bzw zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt oder diesbezüglich Auskünfte einholt.Der Kontrahierungszwang einer Spielbank schließt die Vorgangsweise nach Paragraph 25, Absatz 3, GSpG keineswegs aus und kann jedenfalls nicht dazu führen, dass die Spielbank in keiner Weise tätig wird, also den Spieler nicht einmal warnt bzw zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt oder diesbezüglich Auskünfte einholt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127849
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20120328_OGH0002_0020OB00186_11H0000_001