Rechtssatz RS0127873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127873
Entscheidungsdatum
30.05.2012
Rechtssatz
Die Lösung der Frage, ob der Klägerin das von ihr begehrte höhere Honorar zusteht, erfordert stets auch ein Eingehen auf die entsprechenden, weitgehend durch den Gesamtvertrag reglementierten Bestimmungen des Einzelvertrags und insbesondere der Honorarordnung. Daher besteht ein untrennbarer rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit dem Einzelvertrag (vgl SSV‑NF 7/A2). Grundsätzlich gilt, dass für die von einem Vertragsarzt gegen den Versicherungsträger geltend gemachte Honorarforderung der Rechtsweg unzulässig ist.Die Lösung der Frage, ob der Klägerin das von ihr begehrte höhere Honorar zusteht, erfordert stets auch ein Eingehen auf die entsprechenden, weitgehend durch den Gesamtvertrag reglementierten Bestimmungen des Einzelvertrags und insbesondere der Honorarordnung. Daher besteht ein untrennbarer rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit dem Einzelvertrag vergleiche SSV‑NF 7/A2). Grundsätzlich gilt, dass für die von einem Vertragsarzt gegen den Versicherungsträger geltend gemachte Honorarforderung der Rechtsweg unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127873
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20120530_OGH0002_0070OB00052_12S0000_001