Rechtssatz RS0127877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127877
Entscheidungsdatum
16.05.2012
Rechtssatz
§ 32 Abs 1 WEG normiert eine liegenschaftsbezogene Aufteilung sämtlicher Aufwendungen und unterscheidet nicht danach, welchem oder welchen Wohnungseigentumsobjekten diese konkret dienen. Dieser Verteilungsschlüssel gilt auch bei im Wohnungseigentum stehenden Reihenhausanlagen.Paragraph 32, Absatz eins, WEG normiert eine liegenschaftsbezogene Aufteilung sämtlicher Aufwendungen und unterscheidet nicht danach, welchem oder welchen Wohnungseigentumsobjekten diese konkret dienen. Dieser Verteilungsschlüssel gilt auch bei im Wohnungseigentum stehenden Reihenhausanlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127877
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20120516_OGH0002_0050OB00075_12H0000_002