Rechtssatz RS0127878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127878
Entscheidungsdatum
20.03.2012
Norm
TGVG §25a Abs2
TGVG §32 Abs1
Rechtssatz
Eine Bestätigung nach § 25a Abs 2 TGVG hat (wie im Fall einer Bestätigung nach Abs 1) Bescheidqualität infolge der der Grundverkehrsbehörde vorbehaltenen Prüfung gewisser materieller Voraussetzungen vor Ausstellung dieser Bestätigung, dies vor allem im Hinblick auf die Bestimmung des § 32 Abs 1 TGVG, die eine Bindung des Grundbuchgerichts an den Verwaltungsakt „Bestätigung über die erfolgte Anzeige“ normiert. Zudem bedarf die Bestätigung der Anzeige nach § 25a Abs 2 TGVG ‑ nach Beurteilung der Behörde ‑ einer Rechtskraftbestätigung oder einer Bestätigung der weiteren Unanfechtbarkeit.Eine Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, TGVG hat (wie im Fall einer Bestätigung nach Absatz eins,) Bescheidqualität infolge der der Grundverkehrsbehörde vorbehaltenen Prüfung gewisser materieller Voraussetzungen vor Ausstellung dieser Bestätigung, dies vor allem im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, TGVG, die eine Bindung des Grundbuchgerichts an den Verwaltungsakt „Bestätigung über die erfolgte Anzeige“ normiert. Zudem bedarf die Bestätigung der Anzeige nach Paragraph 25 a, Absatz 2, TGVG ‑ nach Beurteilung der Behörde ‑ einer Rechtskraftbestätigung oder einer Bestätigung der weiteren Unanfechtbarkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127878
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20120320_OGH0002_0050OB00032_12K0000_001