Rechtssatz RS0127879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127879
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Ordnet der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution bloß die Vormerkung des Eigentums und nicht ‑ entgegen dem Beschluss des Exekutionsgerichts ‑ die Eintragung des Vollrechts an, ist das Eigentumsrecht des bisher eingetragenen Eigentümers wieder herzustellen. Die Notwendigkeit dieser ‑ amtswegig vorzunehmenden ‑ Vollzugsmaßnahme folgt bereits aus § 129 Abs 2 GBG und erfasst auch abhängige Folgeeintragungen. Aus letztgenannter Bestimmung folgt auch die Notwendigkeit amtswegiger Löschung inzwischen gegenstandslos gewordenen Anmerkungen.Ordnet der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution bloß die Vormerkung des Eigentums und nicht ‑ entgegen dem Beschluss des Exekutionsgerichts ‑ die Eintragung des Vollrechts an, ist das Eigentumsrecht des bisher eingetragenen Eigentümers wieder herzustellen. Die Notwendigkeit dieser ‑ amtswegig vorzunehmenden ‑ Vollzugsmaßnahme folgt bereits aus Paragraph 129, Absatz 2, GBG und erfasst auch abhängige Folgeeintragungen. Aus letztgenannter Bestimmung folgt auch die Notwendigkeit amtswegiger Löschung inzwischen gegenstandslos gewordenen Anmerkungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127879
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20120424_OGH0002_0050OB00062_12X0000_001