Rechtssatz RS0127880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127880
Entscheidungsdatum
16.05.2012
Rechtssatz
Die von einem Wohnungseigentümer angestrebte Teilung seines Objekts (hier: in 70 selbständige Kfz‑Abstellplätze) unter Schaffung neuer Allgemeinflächen unterliegt § 16 Abs 2 Z 2 WEG und muss daher entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.Die von einem Wohnungseigentümer angestrebte Teilung seines Objekts (hier: in 70 selbständige Kfz‑Abstellplätze) unter Schaffung neuer Allgemeinflächen unterliegt Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG und muss daher entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.
Schlagworte
Verkehrsüblichkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127880
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20120516_OGH0002_0050OB00021_12T0000_001