Rechtssatz RS0127915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127915
Entscheidungsdatum
13.06.2012
Rechtssatz
Im Abhandlungsverfahren erfolgt die Schätzung des Nachlassvermögens (nur) im Zuge der Errichtung eines Inventars. Gegenstand der Bewertung nach § 167 Abs 1 und 2 AußStrG sind daher nur solche bewegliche und unbewegliche Sachen, die in das Inventar aufzunehmen sind.Im Abhandlungsverfahren erfolgt die Schätzung des Nachlassvermögens (nur) im Zuge der Errichtung eines Inventars. Gegenstand der Bewertung nach Paragraph 167, Absatz eins und 2 AußStrG sind daher nur solche bewegliche und unbewegliche Sachen, die in das Inventar aufzunehmen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127915
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20120613_OGH0002_0020OB00189_11Z0000_001