Rechtssatz RS0127927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127927
Entscheidungsdatum
13.06.2012
Rechtssatz
Im Fall eines durch die Nachricht von einer Verletzung herbeigeführten Schockschadens des nahen Angehörigen sind die objektiven Umstände im Zeitpunkt der den Schock auslösenden Nachricht entscheidend. Diese allein wäre nicht ausschlaggebend; die eine akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit bewirkenden „schwersten“ Verletzungen des Unfallopfers müssen tatsächlich vorhanden sein. Dass die Auswirkungen dieser „schwersten“ Verletzungen oft noch nicht endgültig eingeschätzt werden können, hat zu Lasten des Schädigers zu gehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127927
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20120613_OGH0002_0020OB00136_11F0000_002