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Rechtssatz RS0127927

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127927

Geschäftszahl

2Ob136/11f

Entscheidungsdatum

13.06.2012

Rechtssatz

Im Fall eines durch die Nachricht von einer Verletzung herbeigeführten Schockschadens des nahen Angehörigen sind die objektiven Umstände im Zeitpunkt der den Schock auslösenden Nachricht entscheidend. Diese allein wäre nicht ausschlaggebend; die eine akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit bewirkenden „schwersten“ Verletzungen des Unfallopfers müssen tatsächlich vorhanden sein. Dass die Auswirkungen dieser „schwersten“ Verletzungen oft noch nicht endgültig eingeschätzt werden können, hat zu Lasten des Schädigers zu gehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 136/11f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 136/11f
    Veröff: SZ 2012/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127927

Im RIS seit

20.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014

Dokumentnummer

JJR_20120613_OGH0002_0020OB00136_11F0000_002