Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0127944×

Rechtssatz RS0127944

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0127944

Geschäftszahl

13Os33/12w (13Os58/12x); 13Os40/12z (13Os56/12b)

Entscheidungsdatum

05.07.2012

Norm

StPO §270 Abs1
V betr Abfassung und Unterfertigung von Entscheidungen und Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder Schriftführers §8
V betr Abfassung und Unterfertigung von Entscheidungen und Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder Schriftführers §14
V betr Abfassung und Unterfertigung von Entscheidungen und Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder Schriftführers §15

Rechtssatz

Die ‑ auf Verfahren mit nur einem Berufsrichter abstellenden ‑ Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung über die Urteilsausfertigung im bezirksgerichtlichen Verfahren sind auch auf den Fall einer dauernden Verhinderung des Vorsitzenden des Schöffengerichts anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127944

Im RIS seit

23.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Dokumentnummer

JJR_20120705_OGH0002_0130OS00033_12W0000_001