Rechtssatz RS0127944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127944
Geschäftszahl
13Os33/12w (13Os58/12x); 13Os40/12z (13Os56/12b)
Entscheidungsdatum
05.07.2012
Norm
StPO §270 Abs1
V betr Abfassung und Unterfertigung von Entscheidungen und Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder Schriftführers §8
V betr Abfassung und Unterfertigung von Entscheidungen und Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder Schriftführers §14
V betr Abfassung und Unterfertigung von Entscheidungen und Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder Schriftführers §15
Rechtssatz
Die ‑ auf Verfahren mit nur einem Berufsrichter abstellenden ‑ Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung über die Urteilsausfertigung im bezirksgerichtlichen Verfahren sind auch auf den Fall einer dauernden Verhinderung des Vorsitzenden des Schöffengerichts anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127944
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20120705_OGH0002_0130OS00033_12W0000_001